Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und
der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Das ist kein Fake sondern bittere Realität. Sehen Sie hier selbst auf der Website vom Deutschen Bundestag.
Deutscher Bundestag - Namentliche Abstimmungen
So versuchen sie es uns zu verkaufen: Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) von 2005 sind das wichtigste globale Regelwerk, um Gesundheitsgefahren über Ländergrenzen hinweg zu bekämpfen. Die COVID-19-Pandemie hat jedoch gezeigt, dass die IGV in Teilen modernisiert werden müssen, vor allem was die internationale Abstimmung bei Pandemien betrifft.
Deshalb startete die Weltgesundheitsversammlung 2022 einen umfassenden Reformprozess, der auf den Erfahrungen und Bewertungen verschiedener IGV-Expertengremien während der Pandemie beruhte.
Am 1. Juni 2024 beschloss die 77. Weltgesundheitsversammlung in Genf mehrere zentrale Änderungen der IGV. Dazu gehören:
- die Einführung des neuen Begriffs „pandemische Notlage",
- die Benennung oder Einrichtung einer nationalen IGV-Koordinierungsstelle, die für die Umsetzung der Vorschriften im jeweiligen Staat verantwortlich ist,
- die Aufnahme der Prinzipien „Gerechtigkeit" und „Solidarität" als neue Grundsätze der IGV.
Diese Anpassungen sollen die internationale Zusammenarbeit und Reaktionsfähigkeit bei globalen Gesundheitskrisen verbessern.
Die 77. Weltgesundheitsversammlung in Genf hat am 1. Juni 2024 insbesondere folgende Änderungen der IGV angenommen:
Einführung des Begriffs „pandemische Notlage" (Artikel 1),
Bezeichnung oder Einrichtung einer „nationalen IGV-Koordinierungsstelle" zur nationalen Koordinierung der Durchführung der IGV (Artikel 1 und 4),
Aufnahme von „Gerechtigkeit" und „Solidarität" als Grundsätze der IGV (Artikel 3),
Änderung einer bloßen Möglichkeit in ein Gebot für Vertragsstaaten, bei unklaren Ereignissen betreffend die öffentliche Gesundheit die Weltgesundheitsorganisation (WHO) weiterhin zu informieren und
sich mit ihr rechtzeitig über geeignete Gesundheitsmaßnahmen abzustimmen (Artikel 8),
Änderung einer bloßen Möglichkeit in ein Gebot für die WHO, andere Vertragsstaaten über Ereignisse, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können, zu informieren, sofern der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet das Ereignis stattfindet, eine Zusammenarbeit mit der WHO ablehnt und die Größenordnung der Gefahr für die öffentliche Gesundheit eine solche Information rechtfertigt (Artikel 10),
Stärkung der Unterstützung der WHO für Vertragsstaaten bei Gesundheitsschutzmaßnahmen, auch durch Erleichterung des Zugangs zu maßgeblichen Gesundheitsprodukten, sowie Stärkung der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten untereinander und Unterstützung der von der WHO koordinierten Schutzmaßnahmen durch die Vertragsstaaten (Artikel 13),
Einfügung, dass die WHO bei Abgabe von Empfehlungen gegenüber den Vertragsstaaten gegebenenfalls die Notwendigkeit der Erleichterung des internationalen Reiseverkehrs, insbesondere von im Gesundheits- und Pflegewesen beschäftigten Personen, sowie die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung internationaler Versorgungsketten, einschließlich derjenigen für maßgebliche Gesundheitsprodukte und Lebensmittel, zu berücksichtigen hat (Artikel 18),
Ermöglichung digitaler Gesundheitsdokumente (Artikel 35),
Ergänzung der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten untereinander zur Stärkung einer nachhaltigen Finanzierung zur Förderung der Durchführung der IGV (Artikel 44),
Errichtung eines koordinierenden Finanzierungsmechanismus (Artikel 44bis) sowie eines Ausschusses der Vertragsstaaten für die Durchführung der IGV (Artikel 54bis),
Ergänzungen und Spezifizierung der Kernkapazitäten für die Verhütung und die Überwachung von sowie für das Treffen vorbereitender Maßnahmen im Hinblick auf und für die Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und gesundheitliche Notlagen von internationaler Tragweite (Anlage 1) und
Anpassungen des Entscheidungsschemas für die zuständige nationale Behörde zur Bewertung und Meldung von durch das nationale Überwachungssystem festgestellten Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können, insbesondere Aufnahme von Clustern von Fällen schwerer Atemwegserkrankungen mit unbekannter oder neuer Ursache in das Entscheidungsschema (Anlage 2).